Die Schachfreunde Frankfurt 1921 e.V.
Satzung Stand 25.06.2014
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§2 Tätigkeit des Vereins
§3 Mittel des Vereins
§ 4 Ausgaben und Vergütungen
§5 Mitgliedschaft
§6 Beitrag
§7 Geschäftsjahr
§8 Der Vorstand
§9 Aufgabe der Vorstandsmitglieder
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Abstimmungen
§ 12 Der Spielerausschuss
§ 13 Der Kassenprüferausschuss
§ 14 Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 16. Januar 1921 gegründete Verein heißt
„Die Schachfreunde Frankfurt 1921 e.V.“
mit Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Schachspiels, das in Einzel- und Mannschaftskämpfen allgemein gefördert werden soll.
§2
Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitgliedschaft
1) Wer als Mitglied aufgenommen werden will, hat dies mit einem „Aufnahmeantrag“ zu beantragen. Minderjährige müssen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten beibringen.
2) Eine Doppelmitgliedschaft ist nur dann zugelassen, wenn Vereinsinteressen nicht entgegenstehen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
3) Jedes Mitglied soll sich für das Ansehen und das Gedeihen des Vereins einsetzen und nach bestem Können dazu beitragen, dass die in §1 umrissenen Ziele erreicht werden.
4) DieMitgliedschaftendetmitdemschriftlichzuerklärendenfreiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Quartals wirksam wird.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, gegen die Satzung grob verstößt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht auf Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft, und ist das Mitglied verpflichtet, alle vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben.
5) Besonders verdiente Mitglieder oder Förderer des Vereins können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6
Beitrag
1) Der Vereinsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt. Er ist in Vierteljahresbeträgen spätestens bis zum 15. des zweiten Monats jedes Vierteljahres fällig und ist grundsätzlich auf das Vereinskonto zu überweisen.
Mitglieder, die im Laufe eines Vierteljahres eintreten oder ausscheiden, sind für dieses Vierteljahr beitragspflichtig.
Die Aufnahmegebühr ist bei Aushändigung der Satzung zu entrichten. Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jeweils von der JHV festgelegt.
2) Ehrenmitgliedersindbeitragsfrei.
3) DieMitgliederhaftenfürVerbindlichkeitendesVereinsnurimRahmen ihrer Beitragspflicht.
§7
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Der Vorstand
1) DerVorstandbestehtausdemgeschäftsführendenVorstand: 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden Schriftführer Kassenführer
und dem erweitertem Vorstand: Turnierleiter
Jugendwart Trainer Webmaster Schachwart Pressewart
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt.
2) Vorstandsämter werden ehrenamtlich verwaltet; notwendige Auslagen werden erstattet.
3) DerVorstandhatdenVereinzuleiten,dielaufendenGeschäfte ordnungsgemäß und verantwortlich zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung alle Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich oder schriftlich eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen, darunter einer der Vorsitzenden, erschienen ist. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
4) Der in Erledigung ihrer besonderen Aufgaben anfallende Schriftwechsel wird von den betreffenden Vorstandsmitgliedern in der Regel selbst gezeichnet und zwar in der Form
(Beispiel)
Der Vorstand i.A. Name Turnierleiter
Schreiben von Bedeutung, vor allem solche, mit denen der Verein nach außen besonders hervortritt, unterzeichnet der 1. Vorsitzende.
§9
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und führt dort den Vorsitz. Er ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. In der Jahreshauptversammlung har er über die Tätigkeit des Vorstandes sowie über das Vereinsleben im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten.
2) Der 2. Vorsitzende ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden, sofern dieser verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für diesen Fall übernimmt der 2. Vorsitzende die Rechte und Pflichten, die sonst satzungsgemäß dem 1. Vorsitzenden vorbehalten sind. Der 2. Vorsitzende kann durch Beschluss des Vorstandes ein anderes Vorstandsamt mit verwalten.
3) Der Schriftführer erledigt den mit den Vereinsgeschäften aufkommenden allgemeinen Schriftwechsel, soweit dieser nicht vom 1. Vorsitzenden geführt wird. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Als besonders wichtige Aufgabe ist ihm die Führung der seit der Gründung des Vereins vorliegenden Chronik anvertraut.
e.V. Satzung
4) DerKassenführererledigtdieKassengeschäftedesVereinsnach Weisung des Vorstandes und führt die hierzu erforderlichen Bücher und Verzeichnisse.
Er muss darum besorgt sein, dass die Mitgliederbeiträge zeitgerecht eingehen. In der Jahreshauptversammlung erstattet er den Kassenbericht und legt hierbei den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und den vom Vorstand in Aussicht genommenen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Wirtschaftsplanes geleistet werden und müssen durch Anweisungen belegt sein, die der Kassenführer und der 1. Vorsitzende zu unterzeichnen haben. Ohne solche Anweisungen sind Zahlungen aus der Vereinskasse nicht statthaft. Um Verlusten vorzubeugen sind Vereinsgelder, bis auf einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag, auf dem Bankkonto des Vereins zu verwahren.
5) Dem Turnierleiter obliegt die Planung, Leitung bzw. Durchführung von Turnieren. Er ist dafür verantwortlich, dass alle vom Verein beabsichtigten Veranstaltungen rechtzeitig geplant und bekannt gegeben werden.
6) Der Jugendwart soll die Verbindung der Jugendlichen des Vereins, also der bis 20 Jahre alten Mitglieder, zum Vorstand herstellen und deren besondere Belange dort vertreten.
7) Der Trainer soll um die Hebung der Spielstärke der Mitglieder bemüht sein.
8) DerWebmastervertrittdenVereinimInternet.Hierstellterdie Vereinsnachrichten und die Mitteilungen, die die Organisation (Spielzeiten, Vorstand, …) des Vereins betreffen, zur Verfügung.
9) Der Schachwart hat das Spielmaterial, die Bücherei und das sonstige Inventar des Vereins zu verwalten. Alle Zu- und Abgänge sowie der Bestand dieses Schachvermögens sind in den hierfür vorgesehenen Verzeichnissen nachzuweisen. Der Schachwart muss dauernd darum besorgt sein, dass das vorgenannte Eigentum des Vereins pfleglich und schonend behandelt wird. Verstöße von Mitgliedern gegen die Sorgfaltspflicht oder Verluste sind dem Vorstand zu melden. In diesen Fällen haften die betreffenden Mitglieder für den dem Verein entstandenen Schaden.
10) Der Pressewart kümmert sich um die Belange der Vereinszeitung sowie um die Verbreitung von Informationen des Vereins in den öffentlichen Medien.
§ 10
Mitgliederversammlung
1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) nach Bedarf, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet,
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn dies ein
Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Sie muss dann innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
c) alsJahreshauptversammlungalljährlichimerstenHalbjahr. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss folgende Punkte aufweisen:
Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
Bericht des Kassenführers
Vorlage des Jahreskassenabschlusses
Wirtschaftsplan für das neue Geschäftsjahr
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Anträge und Verschiedenes.
2) Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail in Textform erfolgen.
3) AnträgefürdieTagesordnungsinddemVorstand1Wochevor Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen. Dies kann auch per E- Mail in Textform erfolgen.
Weitere Anträge können im Verlauf der Versammlung zugelassen werden, wenn diese zustimmt. Sie dürfen jedoch nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5) Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Einwendungen sind schriftlich beim 1. Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung zu erheben, über Einwendungen entscheidet der Vorstand. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 11
Abstimmungen
1) In Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wird in der Regel durch Handheben abgestimmt. Wenn Zweidrittel der Stimmberechtigten oder das betroffene Mitglied es verlangt, ist geheim abzustimmen. Wenn ein Mitglied ausgeschlossen oder einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden soll, ist stets geheim abzustimmen.
2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In eiligen Fällen kann die Stellungnahme oder Entscheidung von Vorstandsmitgliedern auch im Wege des Schriftwechsels eingeholt werden.
3) Eine Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie der Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wenn über die Auflösung des Vereins abgestimmt wird, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
§ 12
Spielausschuss gestrichen
§ 13
Kassenprüfungsausschuss
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer zweier Geschäftsjahre zwei geeignete Mitglieder als Kassenprüfer. Diese dürfen gleichzeitig kein Vorstandsamt innehaben.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Laufe und dann vor Schluss des Geschäftsjahres die Vereinskasse auf den Bestand, die Kassenprüfer, die Mitgliederliste und die Kassenbelege sachlich und auf ordnungsmäßige Verbuchung zu prüfen.
Der Jahresabschluss ist auf seine Richtigkeit hin nachzuprüfen. In gleicher Weise sind die vom Schachwart geführten Bestandsnachweise nachzuprüfen.
Hierbei ist festzustellen, ob das darin geführte Inventar vollzählig vorhanden ist.
Beanstandungen, die sofort angestellt werden müssen, sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Auf der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten.
§ 14
Auflösung des Vereins
Über den Antrag, den Verein aufzulösen, kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die eigens zu diesem Zwecke 3 Wochen vorher einzuberufen ist. Sie ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist binnen 3 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist. Abstimmungsberechtigt sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem Sportamt der Stadt Frankfurt (Main) zuzuführen mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 27. Januar 1965
§ 3 in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 11.03.1970.
Neue Fassung (nach Mustersatzung) durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 31.03.2004.
§ 6, § 8, § 9, §10 und § 12 in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 26.03.2011.
§10 in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 25.06.2014.
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 40 49 beim Amtsgericht Frankfurt (Main)
gez. Thorsten Ostermeier Thomas Leicht 1. Vorsitzender Schriftführer