Vereinssatzung

Vereinssatzung: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jeder Verein muss eine Satzung haben. Er kann diese weitestgehend frei formulieren. Es gibt aber Inhalte, die gesetzlich verpflichtend sind, wie z.B. ZweckName und Sitz des Vereins sowie einen Hinweis auf den Eintrag ins Vereinsregister.  
  • Satzungsregeln zum Ein- und Austritt in und aus dem Verein sorgen für klare und strukturierte Abläufe. Vereine müssen in der Satzung das Austrittsrecht gewährleisten und eine Kündigungsfrist von maximal zwei Jahren bestimmen. 
  • Werden nicht alle per Satzung vorgesehenen Vorstandspositionen besetzt, steht die Handlungsfähigkeit des Vereins auf dem Spiel. Eine entsprechende Vertretungsregelung in der Satzung ist daher empfehlenswert. 
  • Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, können nicht wirksam vereinbart werden. 
  • Vereinsordnungen wie die Beitragsordnung, Wahlordnung oder Reisekostenordnung können die Satzung sinnvoll ergänzen. Da sie nicht rechtlich geregelt sind, lassen sie sich leichter verfassen und ändern als die Satzung selbst. Für die Mitglieder sind Vereinsordnungen verbindlich
  • Eine Satzungsänderung ist an strenge formale Vorgaben geknüpft. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und muss protokolliert und ins Vereinsregister eingetragen werden. 
  • Bei der Erstellung einer Vereinssatzung sind die Anmeldungsvoraussetzungen nach § 59 BGB zu erfüllen. Sie sollte schriftlich und in deutscher Sprache verfasst sein und außerdem von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden.

Braucht jeder Verein eine Satzung? 

Ja, jeder Verein benötigt eine Satzung, über die erstmalig bei der Vereinsgründung beschlossen wird. Ohne Satzung kann ein Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung ist so etwas wie die Verfassung des Vereins. Sie legt gewisse Grundregeln fest und definiert Art und Weise, nach der die Vereinsarbeit funktionieren soll. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Satzung besteht für den Verein nicht. Sie ist ohnehin im Vereinsregister des zuständigen Gerichts für jedermann einsehbar. Vereinsmitglieder haben aber Anspruch darauf, eine Abschrift der Satzung in ihrer aktuellen Form ausgehändigt zu bekommen. Vereine sollten daher ihre Satzungsinhalte regelmäßig prüfen.

Was gehört in eine Vereinssatzung? 

Pflicht und Kür

Die Satzung kann vom Verein weitestgehend frei formuliert werden. Es gibt jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss sowie Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten soll und Regelungen, die sie enthalten kann.  

MUSS-Inhalte der Vereinssatzung 

Nach § 57 BGB muss die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins dem Verein einen Namen geben, den Zweck des Vereins festlegen, den Sitz des Vereins bestimmen und die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll. Name

Den Vereinsnamen können die (Gründungs)Mitglieder grundsätzlich frei wählen. Er darf allerdings keine täuschenden Namensbestandteile oder Zusätze über Größe, Art, Alter, etc. enthalten und auch nicht aus aneinandergereihten Buchstaben bestehen, die kein Wort bilden. Außerdem soll sich der Name von anderen in diesem Ort oder Gemeinde ansässigen Vereinen deutlich unterscheiden. Zweck

Der Vereinszweck ist der Leitsatz für die Vereinstätigkeit. Er gibt an, welche Ziele der Verein verfolgt und was durch den Verein erreicht werden soll. Der Vereinszweck entscheidet auch darüber, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Achtung: Die Finanzverwaltung fordert die Aufzählung konkreter Maßnahmen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Sind mehrere Zwecke angeführt, muss für jeden Zweck mindestens eine Maßnahme benannt werden. Sitz

Nach dem Vereinssitz bestimmen sich gerichtliche und behördliche Zuständigkeiten. Es ist der Ort, an dem die Vereinsverwaltung ansässig ist (i.d.R. eine Gemeinde). Eine genaue Adresse muss in der Satzung nicht genannt werden, die Ortsangabe ist ausreichend. Eintragungswille

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung einen entsprechenden Hinweis enthalten. 

SOLL-Inhalte der Vereinssatzung 

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll nach § 58 BGB Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten und darüber hinaus festlegen, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, wie sich der Vorstand zusammensetzt, ob dieser einen Anspruch auf Vergütung hat und welche Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse gelten sollen. Auch wenn es sich hierbei nur um „Soll-Vorschriften“ handelt, sind sie dennoch notwendig, um den Verein vom Registergericht eintragen zu lassen. Trifft die Satzung zu den oben genannten Punkten keine Regelungen, so gelten die Auslegungen des BGB.  Ein- und Austritt Beiträge Bildung des Vorstands Vergütung des Vorstands 

  • Mitgliederversammlung 
  • Beurkundung von Beschlüssen 

KANN-Inhalte der Vereinssatzung 

Einige Bereiche der Vereinsarbeit, für die es keine expliziten Vorgaben durch die Satzung gibt, regelt das BGB in §§ 21 ff. Diese „gesetzliche Regelvereinsverfassung“ sorgt in vielen Fällen für einen ausgewogenen Interessenausgleich aller Beteiligten. Sollen davon abweichend für den Verein andere Regelungen gelten, müssen diese zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden. Das betrifft zum Beispiel eine stärkere Beschränkung von Mitgliederrechten oder die Vergabe von Sonderrechten an bestimmte Personen. Auch die Bildung weiterer Vereinsorgane zusätzlich zu Vorstand und Mitgliederversammlung ist möglich. In der Regel handelt es sich dabei um ein Kuratorium oder einen Beirat. Die Satzung muss dann auch Vorgaben zur Zusammensetzung, Funktion und Arbeitsweise dieser Organe machen. 

Auch wenn Vereine aufgrund ihrer Vereinsautonomie ihre innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen können, darf durch die Satzung nicht jede beliebige Regelung getroffen werden. So können Satzungsregelungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkür ermöglichen oder die einen so starken Fremdeinfluss im Verein zulassen, dass der Verein zur selbstständigen Willensbildung nicht mehr in der Lage ist, nicht wirksam vereinbart werden. Falls Ihr Verein Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen vornehmen will, empfehlen wir Ihnen daher, sich im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs rechtssicher von uns beraten zu lassen. 

Was ist eine Vereinsordnung? 

Ergänzend zur Satzung können bestimmte Teile des Vereinslebens in Vereinsordnungen festgelegt werden. Die lediglich vereinsintern geltenden Vereinsordnungen dienen dazu, allgemein gehaltene Satzungsregelungen zu spezifizieren und mit Leben zu füllen. Auch wenn sie rechtlich gesehen keine Relevanz haben, für die Mitglieder sind Vereinsordnungen genauso verbindlich wie die Satzung. Dabei dürfen sie der Satzung aber in keinem Fall widersprechen oder sie einschränken. 

Da Vereinsordnungen nicht rechtlich geregelt sind, lassen sie sich leichter verfassen und ändern als die Satzung. Das Verfahren zur Änderung der Vereinsordnung, kann in der Vereinssatzung frei festgelegt werden, z. B. durch einfachen Vorstandsbeschluss. So wird die eigentliche Satzung nicht durch Detailregelungen überlastet, zumal viele Regelungen nur Teilbereiche des Vereins betreffen. 

Gängige Vereinsordnungen sind Geschäftsordnungen des Vorstands, Wahlordnungen, Beitragsordnungen, Finanzordnungen, Spielordnungen oder Reisekostenordnungen. 

Wie muss eine Vereinssatzung aussehen? 

Formale Vorgaben für die Erstellung einer Satzung gibt es nicht. Ein eigetragener Verein muss seine Satzung aber so erstellen, dass die Anmeldungsvoraussetzungen nach § 59 BGB erfüllt werden. Sie muss in deutscher Sprache verfasst werden und mit der Anmeldung ist eine Abschrift der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes einzureichen. Des Weiteren muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Daher empfiehlt es sich dringend, die Satzung in Schriftform nach §126 BGB abzufassen.  

Das Muster einer Satzung stellen wir Ihnen hier kostenlos zum Download zur Verfügung. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Mustersatzung zur Abgabenordnung (AO) zu beachten. 

Satzungsänderung – Was muss der Verein beachten? 

Das Leben verändert sich und auch eine Vereinssatzung ist kein in Stein gemeißeltes Werk für die Ewigkeit. Inhalte können verändert und an neue, z.B. digitale Anforderungen der Vereinsarbeit angepasst werden. So mal nebenbei geht das nicht. Für eine Satzungsänderung ist eine Reihe an formalen Vorgaben zu beachten. Dabei zählt jede Umformulierung des bestehenden Textes bereits als Satzungsänderung, ebenso wie Ergänzungen oder die Streichung von Regelungen. Gründe, für eine Satzungsänderung gibt es zahlreiche, z.B. 

  • die Vergrößerung des Vorstandes im Verein, bzw. der Aufgabenbereiche,  
  • die Erweiterung des Vereinszweck,  
  • die Durchführung virtueller Wahlen und Online-Mitgliederversammlungen 
  • die Verlegung des Vereinssitzes, 
  • die Bildung einer Jugendvertretung oder 
  • das Wegfallen bisheriger Regelungen.  

Eine Satzungsänderung läuft in vier Stufen ab: 

  1. die Vorprüfung durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater, das Vereinsregister, das Finanzamt und ggf. den Dachverband des Vereins 
  2. die Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung 
  3. die Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung 
  4. die Eintragung der Satzungsänderung in Vereinsregister 

Damit die Satzungsänderung wirksam ist, müssen die Schritte 2, 3 und 4 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Vorprüfung der geänderten Fassung dient lediglich dazu, mögliche Beanstandungen im Vorfeld auszuräumen.  

Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung 

Nicht der Vereinsvorstand, sondern nur die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung wirksam beschließen. Deshalb müssen alle Vereinsmitglieder vorab über die geplante Änderung informiert werden und zwar bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung.  

In der Einladung muss die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden und der/die betroffene/n Satzungsparagraph/en explizit genannt werden. Bsp: „Tagesordnungspunkt 5: Beschluss zur Satzungsänderung §1 Name des Vereins“

Außerdem ist darauf zu achten, die in der Satzung vorgegebene Form der Einladung sowie die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung einzuhalten.  

Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung 

Macht die aktuelle Satzung bezüglich der Beschlussfassung keine Vorgaben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 BGB).  

Auch darf in der Mitgliederversammlung nur über diejenigen Satzungsänderungen abgestimmt werden, die vorab in der Einladung angekündigt wurden. Die Versammlung selbst muss vom Vorstand ordnungsgemäß geleitet und gewissenhaft protokolliert werden. 

Die neuen Formulierungen müssen vor der Beschlussfassung für alle verständlich verlesen oder alternativ den Vereinsmitgliedern bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung schriftlich zur Verfügung gestellt werden. 

Das Versammlungsprotokoll der Mitgliederversammlung muss den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung widergeben und von den in der Satzung vorgesehen Personen unterzeichnet werden (i.d.R. vom Vorstand). Wichtig: Diese Niederschrift wird zur Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister benötigt. 

Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister 

Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzungsänderung rechtswirksam. Dafür muss eine  Vereinsregisteranmeldung von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben, notariell beglaubigt und beim Amtsgericht abgegeben werden. Eine amtliche Beglaubigung reicht meist nicht aus. Das Registergericht prüft abschließend, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und gesetzeskonform ist. 

Welche Dokumente müssen für eine Satzungsänderung beim Vereinsregister eingereicht werden? 

  • notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (inkl. Angabe der Registernummer) 
  • Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen wurde 
  • ggf. Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt (abhängig vom zuständigen Registergericht) 
  • ggf. Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung (abhängig vom zuständigen Registergericht) 

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